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Recht in der Bundesrepublik Deutschland
Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste vom 22. Juli 1997.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 312c BGB und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen darf. Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst. Im Teledienstegesetz war verankert, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fallen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Demzufolge werden theoretisch auch alle privaten Webseiten als Teledienst interpretiert. Allerdings ist fraglich, inwieweit das durchgesetzt werden kann.
Das neue Telemediengesetz (TMG) sieht eine ähnliche Regelung wie das TDG vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Der Gesetzesentwurf vom 19. April 2005 enthielt noch eine allgemeine Impressumspflicht für alle geschäftsmäßigen, d.h. für nicht nur kurzfristig zu Testzwecken betriebenen Angebote. Der Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz weist darauf hin, dass sich für die Praxis nur unwesentliches geändert hat, nämlich dass nun rechtssicher solche Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Nicht erheblich ist jedoch, ob die Webseite kommerziellen Charakter hat: "Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten." Laut Ministerium spielt es auch keine Rolle, ob die Seite von einer Privatperson oder von einem Unternehmen betrieben wird. Demnach ist die Impressumspflicht des TMG schon dann gegeben, wenn es zumindest theoretisch möglich wäre, mit einer Webseite gleichen Zwecks durch Einsatz von Werbebannern oder ähnlichen Mitteln mindestens kostendeckende Einnahmen zu erzielen. Unerheblich ist, ob dies für existierende, zweckgleiche Webseiten tatsächlich üblich ist. Das Ministerium fasst zusammen: "Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht."
Zur Bestimmung eines ausschließlich privaten oder familiären Zweck wäre dann analog der Regeln des Rundfunkstaatsvertrages zu verfahren: "Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe."
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